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Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten: Vander-Elst-Urteil

10. January 2010uni0 Kommentare

Dies ist ein Handout zu einem Referat zum Thema “Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten” am Beispiel des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Fall Vander Elst (Rechtssache C-43/93). Das Handout kann ebenfalls runtergeladen werden:

Sachverhalt

Der belgische Kläger Raymond Vander Elst betreibt in Belgien ein Spezialabbruch­unternehmen. Zu seiner Stammbelegschaft gehören neben Belgiern auch Arbeit­nehmer mit marokkanischer Staatsangehörigkeit. Diese halten sich rechtmäßig in Belgien auf, besitzen eine belgische Arbeitserlaubnis und sind in Belgien sozialver­sichert. Herr Vander Elst klagt gegen das Office des migrations internationales (OMI), eine französische Behörde die für die Beschäftigung ausländischer Arbeit­nehmer in Frankreich zuständig ist.

Im April 1989 führte das Unternehmen von Herrn Vander Elst einen Monat lang einen Auftrag in Frankreich aus, wozu acht Personen seiner Stammbelegschaft entsandt wurden. Diese Gruppe bestand unter anderem aus vier Marokkanern. Für diese holte der Unternehmer beim Französischen Konsulat in Belgien Visa ein, die ihnen den Aufenthalt in Frankreich für diesen Zeitraum gestatteten.

Bei einer Kontrolle der Baustelle durch die französische Gewerbeaufsichtsbehörde stellte diese jedoch fest, dass die marokkanischen Arbeitnehmer keine französische Arbeitserlaubnis besaßen. Die zuvor ausgestellten Visa gestatteten nach Ansicht der Behörde nicht die Aufnahme einer Arbeit. Gemäß Artikel L. 341-6 Absatz 1 des französischen Code du travail darf aber niemand ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten einstellen oder weiterbeschäftigen, wenn diese keine französische Arbeitserlaubnis besitzen. Verstöße werden durch einen Sonderbeitrag an das OMI geahndet, der mindestens das 500fache des gesetzlichen Mindestlohns beträgt. Eine mögliche zusätzliche Strafverfolgung bleibt dadurch unberührt.

Dem entsprechend erlegte das OMI dem Unternehmen von Herrn Vander Elst die Zahlung des Sonderbeitrags von 121.520 FF auf. Später wurde der Sonderbeitrag auf 30.380 FF (etwa 4.600 €) gesenkt. Herr Vander Elst erhob daraufhin Einspruch, der vom OMI am 9. März 1990 zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte Herr Vander Elst, der inzwischen erfolgreich Arbeitserlaubnisse für die Marokkaner beantragt hatte, am 28. April 1990 beim Tribunal administratif Châlon-sur-Marne gegen den Sonderbeitragsbescheid. Der Unternehmer begründete seine Klage damit, dass die Bestimmungen des Code du travail ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsver­kehr darstellten, was gegen Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrags verstieße.

Rechtsfragen

Das französische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Die erste Frage war, ob es gegen Artikel 59 und 60 des Vetrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (vom 25. März 1957) verstößt, wenn ein Mit­gliedsstaat einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Arbeitser­laubnis für Mitarbeiter oder die Zahlung einer Gebühr an eine Einwanderungsbehörde zur Auflage macht, wenn diese Mitarbeiter aus Drittstaaten beschäftigen, die im Herkunftsland des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind.

Die zweite Frage war, ob die französischen Rechtsvorschriften, die französische Unternehmen zwingt Beschäftigungserlaubnisse einzuholen oder einen Sonderbeitrag an das OMI zu zahlen, wenn diese Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen, ge­genüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten, insbesondere aus Belgien, dis­kriminierend sind.

Rechtsgrundlagen

Artikel 59 EWG-Vertrag (seit Lissabon Artikel 56):

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

Artikel 60 EWG-Vertrag (seit Lissabon Artikel 57):

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. gewerbliche Tätigkeiten,
  2. kaufmännische Tätigkeiten,
  3. handwerkliche Tätigkeiten,
  4. freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Urteil und Begründung

Mit seinem Urteil vom 09.08.1994 stellte der EuGH fest, dass sowohl das Einholen der in Frankreich gebührenpflichtigen Arbeitserlaubnis als auch der sonst zu zahlende Sonderbeitrag Unternehmen wirtschaftlich erheblich belasten. Die französischen An­forderungen, für Arbeitnehmer aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis einzuholen, beschränkt darüber hinaus die Tätigkeit von Dienstleistenden. Alle Beschränkungen, die die Tätigkeit eines Dienstleistenden aus einem anderen Mitgliedsstaat unterbinden oder verhindern, müssen laut EWG-Vertrag aber aufgehoben werden. Nach Artikel 59 dürfen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen zudem nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Sie würden aber stärker als inländische Unternehmen belastet, wenn sie für die gleiche Beschäfti­gungszeit sowohl in ihrem Wohnsitzstaat, als auch in Frankreich eine Arbeitserlaub­nis einholen müssten.

Zwar können Mitgliedsstaaten Regelungen erlassen, um die Ausbeutung von Arbeitnehmern und eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern, aber die belgischen Arbeitserlaubnisse tragen den in Frankreich geltenden Regelungen nach Ansicht des EuGH Rechnung. Weil sie bereits in Belgien ordnungsgemäß beschäftigt sind, brauchen die Marokkaner demnach keine zusätzliche Arbeitserlaubnis in Frank­reich. Da sie nach Erfüllung ihrer Tätigkeit im Gaststaat wieder in ihr Wohnsitzland zurückkehren, verlangen sie darüber hinaus gar keinen Zutritt zum französischen Arbeitsmarkt.

Nach Ansicht des EuGH sind die Anforderungen der französischen Rechtsvorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen also nicht notwendig. Sie verstoßen somit gegen Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrages.

Schlussfolgerung

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem Mitgliedsstaat dauerhaft und ordnungsgemäß beschäftigt sind, für die zeitliche beschränkte Arbeit für ihr Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten keine zusätz­liche Arbeitserlaubnis benötigen. Einen Sichtvermerk kann von den Zielländern allerdings verlangt werden. Das entsprechende Visum wird nach diesem Urteil auch Vander-Elst-Visum genannt.

Quellenverzeichnis

  • EuGH: Urteil vom 09.08.1994, C-43/93 Vander Elst/Office des Migrations Internationales.
  • Tesauro, Giuseppe: Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1994, Rechtssache C-43/93 Vander Elst/Office des Migrations Internationales.
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 56.
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 57.

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Heizung reparieren

4. January 2010Hardware0 Kommentare

Befestigungsring des Heizungs-Thermostaten abdrehen

Meine Heizung hat gerade nicht geheizt, allerdings nur ein Heizkörper nicht. Bei den Temperaturen äußerst unangenehm! Das zum Heizkörper führende Rohr war teilweise warm, wurde dann aber kälter, je näher es ihm kam. Entgegen einiger Anleitungen (hauptsächlich Foren-Beiträge) hat das nichts mit dem blauen und roten Schiebern am Heizungsthermostaten (also dem Regler) zu tun. Auch Entlüften hatte ich versucht, es kam am fast sofort Wasser, kaum Luft. Die Lösung: Thermostat abschrauben (dazu den Metallring hinten gegen den Uhrzeigersinn drehen). Es kommt ein kleiner Nippel/Stift zum Vorschein. Ist dieser reingedrückt, läuft kein heißes Wasser, also wird auch nicht geheizt. Dieser war bei mir wohl eingeklemmt. Diesen einfach mit einer Zange oder mit den Finger etwas rausziehen. Beim wieder anschrauben des Thermostaten sollte er am besten voll aufgedreht sein, außerdem muss er angedrückt werden (damit der Nippel wieder etwas eingedrückt wird). Fertig, Wasser fließt wieder, Heizung heizt.

Möglicherweise haben ja noch andere Leute das gleiche Problem wie ich gerade hatte und sind handwerklich ähnlich unbegabt. Hoffe das hilft!

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Paid Content durch Magazine und Zeitungen auf eBooks?

9. December 2009Internet, kultur0 Kommentare

Rupert Murdoch Foto: World Economic Forum (CC by-sa)

Klassische Zeitungs-Verlage jammern seit Monaten immer lauter. Die “Umsonst-Kultur” im Internet gefährde die Existenz der Verlagshäuser und ist daher seit einiger Zeit der Hauptgegner von Verlegern wie Rupert Murdoch, der um sein Medienimperium News Corp. fürchtet. Natürlich hat er erst einmal Recht damit, dass kaum jemand bereit ist, für gewöhnliche Nachrichten im Internet zu bezahlen, denn zwei Klicks weiter werden die gleichen Inhalte kostenlos angeboten. Dass Murdoch kürzlich gegen Suchmaschinen, insbesondere Google News, schießt, die Inhalte klauen würden und so für den Umsatzeinbruch der Branche verantwortlich sein, erinnert aber eher an die Musikindustrie, die auch immer lieber auf das Internet geschimpft hat, anstatt sich der Lebenswirklichkeit der KonsumentInnen anzupassen.

Paid-Content gegen Werbe-Ausfälle

Um die Schwankungen des Marktes für Online-Werbung aufzufangen und mehr Geld abzuschöpfen, lassen Verlagshäuser nun immer wieder den Begriff “Paid Content” fallen, also vom User bezahlter Inhalt. Außer den vom Online-Werbemarkt enttäuschten Verlegern glaubt allerdings kaum jemand daran, dass sich die Leserinnen und Leser auf dieses Konzept einlassen werden. Zumindest für gewöhnliche Nachrichten und auf klassischen Endgeräten (zB Desktop-PC) scheint hier kein erträgliches Geschäftsmodell abseits von Werbung in Sicht. Erfolgversprechender erscheint hier der Verkauf von Zeitschriften-Abos für eBook-Reader. Das Problem: Der einzige große Player auf dem Markt, Amazon Kindle, gibt den Zeitschriftenproduzenten wenig Mitspracherecht und streicht angeblich bis zu 2/3 der Abogebühren ein. In den USA gehen einige Verleger um Rupert Murdoch jetzt in die Offensive: Sie wollen ein eigenes eBook-Verkaufs-System etablieren. Das klingt erstmal vernünftig, denn damit verhindern sie eine zu große Marktmacht von Kindle. Zumindest schaffen sie Wahlmöglichkeiten.

txtr Reader

Die Gefahr: Zeitschriften-Verlage können zwar Inhalte generieren und präsentieren. Ob sie aber auch technische Plattformen entwickeln können, die potentielle Kunden ansprechen, die sich vernünftig bedienen lassen und Besucher nicht gängeln, darf bezweifelt werden. Zumal es schon einige Alternativen zu Amazons Kindle gibt. Das deutsche Startup txtr stellt nicht nur den gleichnamigen eBook-Reader her, sondern bietet auch eine Community-Plattform und einen Shop an. txtr setzt dabei auf freie Software und freie Formate, lässt den Verlagen, die ihre Inhalte über den Shop verkaufen, viel Wahlfreiheit und untermauert dies mit der Social-Media-Komponente der Community.

Solche Angebote sollten die Verlage stärker nutzen und damit Alternativ-Anbieter am Markt etablieren, denn so erhalten sie sich Marktmacht und Mitspracherechte. Stattdessen setzt die Gruppe um Murdoch auf ihr eigenes Konzept, will farbige Inhalte, Videos und sogar interaktive Elemente. Dass man damit einen der größten Vorteile von eBook-Readern wie Kindle und txtr – ewig lange Akkulaufzeit und papierähnliches Lesegefühl – ignoriert, scheint dabei kaum zu stören.

Fazit: Das Vorhaben scheint zum Scheitern verurteilt. Es bleibt zu hoffen, dass die Gruppe das schnellsmöglich merkt und sich auf vernünftige, kundenfreundliche, freie Alternativen konzentriert!

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White IT: Ganzheitlich sieht anders aus

2. December 2009Internet0 Kommentare

White IT ist ein Bündnis aus Politik und Wirtschaft, das sich wohl als Alternative oder Erweiterung des zu Netzsperren sieht. Es geht dabei um den Kampf gegen Kinderpornografie. Das gane findet unter der Federführung des niedersächsischen Innenministers, Uwe Schünemann, statt. Dabei wolle man alle einschließen, sagte Schünemann Spiegel Online: “Wir wollen Kinderpornografie im Internet bekämpfen und haben dafür einen ganzheitlichen Ansatz gewählt.”

Besucht man die Website, sehen die meisten Menschen vermutlich: nichts. Für die Darstellung der Website wird Microsoft Silverlight benötigt. Das ist nicht nur kein Webstandard, es steht auch für viele Betriebssysteme gar nicht zur Verfügung – u.a. für Linux nicht. Eine Fall-Back-Lösung, die Menschen angeboten wird, die Silverlight nicht installieren wollen oder können, gibt es nicht.

Ich unterstelle Herrn Schünemann natürlich nicht, dass er sich mit solchen technischen Details auskennt, ihm die Probleme bewusst waren und er den Ausschluss vieler Menschen von dieser Website wissentlich in Kauf genommen hat. Wer aber den “ganzheitlichen Ansatz” zur Bekämpfung von Kinderpornografie wählt, sollte auch allen die Möglichkeit geben, sich zu beteiligen und informieren. Dass eine öffentliche Stelle überhaupt eine Website mit Barrieren anbietet, ist unmöglich – das Land muss alle Menschen einbeziehen!

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Entpolitisiertes Interview in der Public

28. November 2009Grüne Jugend, Pressemitteilung2 Kommentare

Vor einiger Zeit wurde ich (wohl als Sprecher der Grünen Jugend Niedersachsen) per Mail darum gebeten, für das Hildesheimer Stadtmagazin PUBLIC einen Fragebogen auszufüllen. Dem bin ich natürlich gerne nachgekommen, habe aus Platzgründen und Ausrichtung des Magazins auch darauf geachtet, keine politischen Manifeste zu verfassen. Wenn man allerdings Leute in politischen Funktionen bittet, einen solchen Fragebogen auszufüllen, dann darf man sich über kleine politische Farbtupfer nicht wundern. So habe ich versucht, wenigstens das Interesse an bestimmten Themen zu wecken, etwa an der Kulturflatrate:

Was würdest du gerne einmal tun, wenn es keine Strafe dafür gäbe?

Eyelid Movies von Phantogram aus dem Internet runterladen, bevor die Kulturflatrate eingeführt wird.

Ich habe gehofft, dass 2-3 Leute den Begriff Kulturflatrate googlen und das Konzept interessant finden. Leider wurde der Satzteil nach dem Komma im Magazin entfernt. Die meiner Meinung nach sehr wichtige Frage (für ein Porträt meiner Person), warum ich bei den Grünen bin, wurde leider komplett gestrichen. Meine Antwort war:

Warum bist du den Grünen beigetreten?

Weil sie für eine freie, emanzipatorische, tolerante und solidarische Gesellschaft stehen, ohne in Populismus zu verfallen und Nachhaltigkeit nicht nur ökologisch, sondern auch finanziell, wirtschaftlich und bildungspolitisch einfordern.

Ich habe Verständnis dafür, dass die Redaktion auf den Platz achten muss und ggf. kürzen muss. Schade ist es trotzdem, vor allem weil ich beim einreichen der Antworten angeboten hatte bei Bedarf selber zu kürzen. Ich freue mich natürlich trotzdem über die Anfrage!

Die Online-Ausgabe der PUBLIC gibt es bei issuu. Der Fragebogen befindet sich auf Seite 14.

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