Die Landtagsfraktion der Grünen in Niedersachsen hat einen Antrag gestellt, der eine Veröffentlichung “sämtliche[r] Vereinbarungen über Sponsoring von Veranstaltungen oder sonstiger Maßnahmen und Aktionen der Landesregierung” fordert. Auch Partei-Spenden (auch direkt an Abgeordnete) sollen begrenzt und transparenter gestaltet werden:
- eine jährliche Obergrenze für Parteispenden natürlicher und juristischer Personen an eine Partei in Höhe von 100 000 € festgelegt wird,
- die Grenze für die Veröffentlichung von Parteispenden im jährlichen Rechenschaftsbericht auf 5000 € abgesenkt wird,
- Spenden ab einer Höhe von 25.000 € unverzüglich dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und von diesem umgehend zu veröffentlichen sind und
- auch Einnahmen aus so genannten Sponsoringverträgen nach denselben Regeln wie Parteispenden im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden müssen.
Der Antrag wird am Donnerstag (18.3.) behandelt. Den ganzen Antrag gibt es bei Helge oder auch als PDF.
16. March 2010 — Die Grünen — 0 Kommentare
In letzter Zeit streiten sich die Koalitionäre über alles Mögliche. In der Gesundheitspolitik geht es vor allem um die Kopfpauschale, also eine Regelung, in der alle den gleichen Beitrag zur Gesundheitsversicherung zahlen. Schäuble lässt sein Finanzministerium nachrechnen, dass die Kopfpauschale bis zu 35 Mrd Euro kosten könnte, der Spitzensteuersatz müsste demnach auf 73 Prozent steigen. Auch CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn hält die Einführung der Kopfpauschale für unrealistisch. CSU-Chef Seehofer stellt fest, der geplante Sozialausgleich sei “objektiv nicht darstellbar“.
Rösler und die FDP verweisen dagegen auf den Koalitionsvertrag. Zu dem scheint es offenbar aber unterschiedliche Auslegungen zu geben. Was steht also drin?
Langfristig wird das bestehende Ausgleichssystem überführt in eine Ordnung mit mehr Beitragsautonomie, regionalen Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen, die sozial ausgeglichen werden. Weil wir eine weitgehende Entkoppelung der Gesundheitskosten von den Lohnzusatzkosten wollen, bleibt der Arbeitgeberanteil fest. Zu Beginn der Legislaturperiode wird eine Regierungskommission eingesetzt, die die notwendigen Schritte dazu festlegt.
Das lässt tatsächlich wenig Raum zur Interpretation. Wie die CSU “einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen” anders deutet als die Kopfpauschale, muss sie wohl noch erklären. Traurig aber wahr. Hoffentlich wird das “langfristig” ausgedehnt, bis die endlich abgewählt werden.
2. March 2010 — Sozialpolitik — 0 Kommentare
Nicht nur die Grüne Jugend Niedersachsen fordert Video-Live-Streams der Plenardebatten im Landtag, auch die Grünen-Fraktion hat das schon im Landtag gefordert. Und nicht nur bei Ereignissen wie dem “Twitter-Skandal” gibt es in der Öffentlichkeit großes Interesse an den Debatten der Volksvertretung. Zwar versuchen einzelne Abgeordnete unter dem Hash-Tag #landtagnds bei Twitter ihre Sicht auf die Debatte darzustellen, objektiv ist das nur leider nicht.
Die Grünen-Fraktion geht jetzt neue Wege – und überträgt die monatlichen Plenardebatten per Audio-Livestream. Auf der Website heißt es dazu:
Wir hoffen natürlich, dass schon bald der Niedersächsische Landtag oder der NDR Plenardebatten per Audio- oder besser Videostream übertragen wird. Bis dahin hoffen wir mit wenig Geld (7,99 €/Monat) und viel Engagement einen bescheidenen Beitrag zu mehr Transparenz und Bürgernähe der Landespolitik zu leisten.
Den Hoffnungen der Fraktion, dass der Niedersächsische Landtag diesen (sehr günstigen) Service bald selber anbietet und um Videos erweitert, schließe ich mich an. Bis dahin ein großes Dankeschön an die Fraktion!
18. February 2010 — Die Grünen, Grüne Jugend — 0 Kommentare
Dies ist ein Handout zu einem Referat zum Thema “Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten” am Beispiel des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Fall
Vander Elst (
Rechtssache C-43/93). Das Handout kann ebenfalls runtergeladen werden:
Sachverhalt
Der belgische Kläger Raymond Vander Elst betreibt in Belgien ein Spezialabbruchunternehmen. Zu seiner Stammbelegschaft gehören neben Belgiern auch Arbeitnehmer mit marokkanischer Staatsangehörigkeit. Diese halten sich rechtmäßig in Belgien auf, besitzen eine belgische Arbeitserlaubnis und sind in Belgien sozialversichert. Herr Vander Elst klagt gegen das Office des migrations internationales (OMI), eine französische Behörde die für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Frankreich zuständig ist.
Im April 1989 führte das Unternehmen von Herrn Vander Elst einen Monat lang einen Auftrag in Frankreich aus, wozu acht Personen seiner Stammbelegschaft entsandt wurden. Diese Gruppe bestand unter anderem aus vier Marokkanern. Für diese holte der Unternehmer beim Französischen Konsulat in Belgien Visa ein, die ihnen den Aufenthalt in Frankreich für diesen Zeitraum gestatteten.
Bei einer Kontrolle der Baustelle durch die französische Gewerbeaufsichtsbehörde stellte diese jedoch fest, dass die marokkanischen Arbeitnehmer keine französische Arbeitserlaubnis besaßen. Die zuvor ausgestellten Visa gestatteten nach Ansicht der Behörde nicht die Aufnahme einer Arbeit. Gemäß Artikel L. 341-6 Absatz 1 des französischen Code du travail darf aber niemand ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten einstellen oder weiterbeschäftigen, wenn diese keine französische Arbeitserlaubnis besitzen. Verstöße werden durch einen Sonderbeitrag an das OMI geahndet, der mindestens das 500fache des gesetzlichen Mindestlohns beträgt. Eine mögliche zusätzliche Strafverfolgung bleibt dadurch unberührt.
Dem entsprechend erlegte das OMI dem Unternehmen von Herrn Vander Elst die Zahlung des Sonderbeitrags von 121.520 FF auf. Später wurde der Sonderbeitrag auf 30.380 FF (etwa 4.600 €) gesenkt. Herr Vander Elst erhob daraufhin Einspruch, der vom OMI am 9. März 1990 zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte Herr Vander Elst, der inzwischen erfolgreich Arbeitserlaubnisse für die Marokkaner beantragt hatte, am 28. April 1990 beim Tribunal administratif Châlon-sur-Marne gegen den Sonderbeitragsbescheid. Der Unternehmer begründete seine Klage damit, dass die Bestimmungen des Code du travail ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellten, was gegen Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrags verstieße.
Rechtsfragen
Das französische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Die erste Frage war, ob es gegen Artikel 59 und 60 des Vetrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (vom 25. März 1957) verstößt, wenn ein Mitgliedsstaat einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter oder die Zahlung einer Gebühr an eine Einwanderungsbehörde zur Auflage macht, wenn diese Mitarbeiter aus Drittstaaten beschäftigen, die im Herkunftsland des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind.
Die zweite Frage war, ob die französischen Rechtsvorschriften, die französische Unternehmen zwingt Beschäftigungserlaubnisse einzuholen oder einen Sonderbeitrag an das OMI zu zahlen, wenn diese Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen, gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten, insbesondere aus Belgien, diskriminierend sind.
Rechtsgrundlagen
Artikel 59 EWG-Vertrag (seit Lissabon Artikel 56):
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.
Artikel 60 EWG-Vertrag (seit Lissabon Artikel 57):
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
- gewerbliche Tätigkeiten,
- kaufmännische Tätigkeiten,
- handwerkliche Tätigkeiten,
- freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Urteil und Begründung
Mit seinem Urteil vom 09.08.1994 stellte der EuGH fest, dass sowohl das Einholen der in Frankreich gebührenpflichtigen Arbeitserlaubnis als auch der sonst zu zahlende Sonderbeitrag Unternehmen wirtschaftlich erheblich belasten. Die französischen Anforderungen, für Arbeitnehmer aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis einzuholen, beschränkt darüber hinaus die Tätigkeit von Dienstleistenden. Alle Beschränkungen, die die Tätigkeit eines Dienstleistenden aus einem anderen Mitgliedsstaat unterbinden oder verhindern, müssen laut EWG-Vertrag aber aufgehoben werden. Nach Artikel 59 dürfen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen zudem nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Sie würden aber stärker als inländische Unternehmen belastet, wenn sie für die gleiche Beschäftigungszeit sowohl in ihrem Wohnsitzstaat, als auch in Frankreich eine Arbeitserlaubnis einholen müssten.
Zwar können Mitgliedsstaaten Regelungen erlassen, um die Ausbeutung von Arbeitnehmern und eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern, aber die belgischen Arbeitserlaubnisse tragen den in Frankreich geltenden Regelungen nach Ansicht des EuGH Rechnung. Weil sie bereits in Belgien ordnungsgemäß beschäftigt sind, brauchen die Marokkaner demnach keine zusätzliche Arbeitserlaubnis in Frankreich. Da sie nach Erfüllung ihrer Tätigkeit im Gaststaat wieder in ihr Wohnsitzland zurückkehren, verlangen sie darüber hinaus gar keinen Zutritt zum französischen Arbeitsmarkt.
Nach Ansicht des EuGH sind die Anforderungen der französischen Rechtsvorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen also nicht notwendig. Sie verstoßen somit gegen Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrages.
Schlussfolgerung
Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem Mitgliedsstaat dauerhaft und ordnungsgemäß beschäftigt sind, für die zeitliche beschränkte Arbeit für ihr Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten keine zusätzliche Arbeitserlaubnis benötigen. Einen Sichtvermerk kann von den Zielländern allerdings verlangt werden. Das entsprechende Visum wird nach diesem Urteil auch Vander-Elst-Visum genannt.
Quellenverzeichnis
- EuGH: Urteil vom 09.08.1994, C-43/93 Vander Elst/Office des Migrations Internationales.
- Tesauro, Giuseppe: Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1994, Rechtssache C-43/93 Vander Elst/Office des Migrations Internationales.
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 56.
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 57.
10. January 2010 — uni — 0 Kommentare

Meine Heizung hat gerade nicht geheizt, allerdings nur ein Heizkörper nicht. Bei den Temperaturen äußerst unangenehm! Das zum Heizkörper führende Rohr war teilweise warm, wurde dann aber kälter, je näher es ihm kam. Entgegen einiger Anleitungen (hauptsächlich Foren-Beiträge) hat das nichts mit dem blauen und roten Schiebern am Heizungsthermostaten (also dem Regler) zu tun. Auch Entlüften hatte ich versucht, es kam aber fast sofort Wasser, kaum Luft. Die Lösung: Thermostat abschrauben (dazu den Metallring hinten gegen den Uhrzeigersinn drehen). Es kommt ein kleiner Nippel/Stift zum Vorschein. Ist dieser reingedrückt, läuft kein heißes Wasser, also wird auch nicht geheizt. Dieser war bei mir wohl eingeklemmt. Den Stift einfach mit einer Zange oder mit den Fingern etwas rausziehen. Beim wieder anschrauben des Thermostaten sollte er am besten voll aufgedreht sein, außerdem muss er angedrückt werden (damit der Nippel wieder etwas eingedrückt wird). Fertig, Wasser fließt wieder, Heizung heizt.
Möglicherweise haben ja noch andere Leute das gleiche Problem wie ich gerade hatte und sind handwerklich ähnlich unbegabt. Hoffe das hilft!
4. January 2010 — Hardware — 2 Kommentare