Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten: Vander-Elst-Urteil

Dies ist ein Handout zu einem Referat zum Thema “Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten” am Beispiel des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Fall Vander Elst (Rechtssache C-43/93). Das Handout kann ebenfalls runtergeladen werden:

Sachverhalt

Der belgische Kläger Raymond Vander Elst betreibt in Belgien ein Spezialabbruch­unternehmen. Zu seiner Stammbelegschaft gehören neben Belgiern auch Arbeit­nehmer mit marokkanischer Staatsangehörigkeit. Diese halten sich rechtmäßig in Belgien auf, besitzen eine belgische Arbeitserlaubnis und sind in Belgien sozialver­sichert. Herr Vander Elst klagt gegen das Office des migrations internationales (OMI), eine französische Behörde die für die Beschäftigung ausländischer Arbeit­nehmer in Frankreich zuständig ist.

Im April 1989 führte das Unternehmen von Herrn Vander Elst einen Monat lang einen Auftrag in Frankreich aus, wozu acht Personen seiner Stammbelegschaft entsandt wurden. Diese Gruppe bestand unter anderem aus vier Marokkanern. Für diese holte der Unternehmer beim Französischen Konsulat in Belgien Visa ein, die ihnen den Aufenthalt in Frankreich für diesen Zeitraum gestatteten.

Bei einer Kontrolle der Baustelle durch die französische Gewerbeaufsichtsbehörde stellte diese jedoch fest, dass die marokkanischen Arbeitnehmer keine französische Arbeitserlaubnis besaßen. Die zuvor ausgestellten Visa gestatteten nach Ansicht der Behörde nicht die Aufnahme einer Arbeit. Gemäß Artikel L. 341-6 Absatz 1 des französischen Code du travail darf aber niemand ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten einstellen oder weiterbeschäftigen, wenn diese keine französische Arbeitserlaubnis besitzen. Verstöße werden durch einen Sonderbeitrag an das OMI geahndet, der mindestens das 500fache des gesetzlichen Mindestlohns beträgt. Eine mögliche zusätzliche Strafverfolgung bleibt dadurch unberührt.

Dem entsprechend erlegte das OMI dem Unternehmen von Herrn Vander Elst die Zahlung des Sonderbeitrags von 121.520 FF auf. Später wurde der Sonderbeitrag auf 30.380 FF (etwa 4.600 €) gesenkt. Herr Vander Elst erhob daraufhin Einspruch, der vom OMI am 9. März 1990 zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte Herr Vander Elst, der inzwischen erfolgreich Arbeitserlaubnisse für die Marokkaner beantragt hatte, am 28. April 1990 beim Tribunal administratif Châlon-sur-Marne gegen den Sonderbeitragsbescheid. Der Unternehmer begründete seine Klage damit, dass die Bestimmungen des Code du travail ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsver­kehr darstellten, was gegen Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrags verstieße.

Rechtsfragen

Das französische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Die erste Frage war, ob es gegen Artikel 59 und 60 des Vetrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (vom 25. März 1957) verstößt, wenn ein Mit­gliedsstaat einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Arbeitser­laubnis für Mitarbeiter oder die Zahlung einer Gebühr an eine Einwanderungsbehörde zur Auflage macht, wenn diese Mitarbeiter aus Drittstaaten beschäftigen, die im Herkunftsland des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind.

Die zweite Frage war, ob die französischen Rechtsvorschriften, die französische Unternehmen zwingt Beschäftigungserlaubnisse einzuholen oder einen Sonderbeitrag an das OMI zu zahlen, wenn diese Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen, ge­genüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten, insbesondere aus Belgien, dis­kriminierend sind.

Rechtsgrundlagen

Artikel 59 EWG-Vertrag (seit Lissabon Artikel 56):

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

Artikel 60 EWG-Vertrag (seit Lissabon Artikel 57):

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. gewerbliche Tätigkeiten,
  2. kaufmännische Tätigkeiten,
  3. handwerkliche Tätigkeiten,
  4. freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Urteil und Begründung

Mit seinem Urteil vom 09.08.1994 stellte der EuGH fest, dass sowohl das Einholen der in Frankreich gebührenpflichtigen Arbeitserlaubnis als auch der sonst zu zahlende Sonderbeitrag Unternehmen wirtschaftlich erheblich belasten. Die französischen An­forderungen, für Arbeitnehmer aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis einzuholen, beschränkt darüber hinaus die Tätigkeit von Dienstleistenden. Alle Beschränkungen, die die Tätigkeit eines Dienstleistenden aus einem anderen Mitgliedsstaat unterbinden oder verhindern, müssen laut EWG-Vertrag aber aufgehoben werden. Nach Artikel 59 dürfen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen zudem nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Sie würden aber stärker als inländische Unternehmen belastet, wenn sie für die gleiche Beschäfti­gungszeit sowohl in ihrem Wohnsitzstaat, als auch in Frankreich eine Arbeitserlaub­nis einholen müssten.

Zwar können Mitgliedsstaaten Regelungen erlassen, um die Ausbeutung von Arbeitnehmern und eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern, aber die belgischen Arbeitserlaubnisse tragen den in Frankreich geltenden Regelungen nach Ansicht des EuGH Rechnung. Weil sie bereits in Belgien ordnungsgemäß beschäftigt sind, brauchen die Marokkaner demnach keine zusätzliche Arbeitserlaubnis in Frank­reich. Da sie nach Erfüllung ihrer Tätigkeit im Gaststaat wieder in ihr Wohnsitzland zurückkehren, verlangen sie darüber hinaus gar keinen Zutritt zum französischen Arbeitsmarkt.

Nach Ansicht des EuGH sind die Anforderungen der französischen Rechtsvorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen also nicht notwendig. Sie verstoßen somit gegen Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrages.

Schlussfolgerung

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem Mitgliedsstaat dauerhaft und ordnungsgemäß beschäftigt sind, für die zeitliche beschränkte Arbeit für ihr Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten keine zusätz­liche Arbeitserlaubnis benötigen. Einen Sichtvermerk kann von den Zielländern allerdings verlangt werden. Das entsprechende Visum wird nach diesem Urteil auch Vander-Elst-Visum genannt.

Quellenverzeichnis

  • EuGH: Urteil vom 09.08.1994, C-43/93 Vander Elst/Office des Migrations Internationales.
  • Tesauro, Giuseppe: Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1994, Rechtssache C-43/93 Vander Elst/Office des Migrations Internationales.
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 56.
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 57.

10. January 2010uni0 Kommentare

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